Grundgesetz der Bundes­republik Deutschland
Artikel 2 (2)
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver­sehr­theit.
Muster­bauordnung (MBO)
§ 14 Brandschutz
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandaus­breitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

Muster-Prüfverordnung (MPrüfVO)
§ 1 technische Anlagen und Einrichtungen müssen, wenn sie der Erfüllung bauord­nungs­recht­licher Anforderungen dienen, vor der ersten Inbe­trieb­nahme der baulichen Anlagen, unverzüglich auf ihre Wirksamkeit und Betriebssic­herheit geprüft werden.

DIN 57833 Teil 1
Wartungen für elektrischen Gefahrenmel­dean­lagen, darunter fallen z. B. auch elektrische NRA oder Rauchmelder, sind nach Herstel­leran­gaben, jedoch mindestens einmal jährlich durchzuführen.Auch die Gewährleis­tungs­frist einer installierten Rauch- und Wärmeabzug­sanlage wird von der Wartung berührt, wenn sie z. B. nicht durch den Errichter oder eine Fachfirma durchgeführt wird.

VOB § 13 Nr. 4
Bei maschinellen und elekt­rotech­nischen/elekt­ronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche abweichend von Absatz 1 (nur) 2 Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.
Zur Sicher­stellung seiner ungeschmälerten Gewährleis­tungs­ansprüche sollte der Bauherr bzw. der Betreiber den Wartungs­vertrag mit dem Errichter der Anlage abschließen. Damit im Brandfall der Feuerversic­herer den Schaden reguliert, müssen vom Versic­herungs­nehmer auch die in den Versic­herungs­verträgen relevanten Verein­barungen für die Wartung eingehalten sein.

VdS/CEA-Richtlinie 4020
Abschnitt 12.2 Wartung
In regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch jährlich, müssen nach den Angaben des Errichters die Rauch- und Wärmeabzugsan­lagen, vorhandene Bauteile, die Zuluftöffnungen sowie Energiezuleitungen und Zubehör auf Funktionsfähigkeit und Betriebsbe­reit­schaft von einer Fachkraft geprüft, gewartet und gegebenen­falls instandge­setzt werden. Die Prüfungen sind in einem Betriebsbuch zu vermerken.

Allgemeine Bedingungen für Feuerversic­herungen (AFB)
Im § 7 der AFB wird der Versic­herungs­nehmer verpflichtet, alle gesetzlichen, behördlichen oder sonst noch auferlegten und vereinbarten Vorschriften zu beachten. Bei Verletzung dieser Verpflich­tungen kann der Versicherer den Vertrag kündigen und sich von der Regulierungs­zusage befreien.

Bauherr und Betreiber von Gebäuden müssen demnach installierte Rauch- und Wärmeabzugsan­lagen regelmäßig warten lassen. Sonst riskieren sie sogar den Verlust Ihres Versic­herungs­schutzes.

Intervalle der Wartung

Die Intervalle für die durchzuführende Wartungen sind u.a. vorgegeben:
den allgemeinen bauauf­sicht­lichen Prüfzeugnissen (ABP) der eingesetzten NRA-Systeme, in denen in der Regel die mindestens jährliche Wartung vorge­schrieben ist,

in der DIN 18232-2,
... Nach Angaben des Herstellers, im Regelfall einmal im Jahr, müssen in regelmäßigen Zeitabständen NRA mit ihren ...

... Bei besonders schmutz- oder staubbelas­teten Betriebsstätten sollen die Wartungsinter­valle entsprechend verringert werden ...

in der DIN 57833 Teil 1,
... sind nach Herstel­leran­gaben, jedoch mindestens einmal jährlich, durchzuführen ...

und in der VdS/CEA-Richtlinie 4020.
... In regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch jährlich, müssen nach den Angaben des Errichters ...

Wartungstätigkeiten

Der genaue Umfang der Wartungsar­beiten ergibt sich aus der jeweiligen hersteller- und anlage­nspezifischen Wartungsan­leitung. Vor Beginn der Wartungsar­beiten ist die Gesamt-Anlage auf vorgenommene Änderungen (z.B. bauliche Änderungen an den RA-Eintrittsöffnungen oder an der Zuluft, das Einbringen neuer Trennwände usw.) zu überprüfen.

Für die Wartung ist es in der Regel vom jeweiligen Hersteller/Errichter vorge­schrieben -, die komplette RWA an der Gruppenauslösestelle (Zentrale, Alarmkasten o.ä.) zu aktivieren, um so das reibungslose Ineinander­greifen aller Systemkom­ponenten ähnlich dem realen Einsatzfall zu beobachten und überprüfen zu können.

Bei der Probeauslösung und Wartung verbrauchte Materialien (z.B. CO2-Patronen, Auslöser) sind zu ersetzen.

DIN 18232-2: Austausch von Materialien
Beim Austausch von Verbrauchs- oder Ersatzteilen ist darauf zu achten, dass das ordnungsgemäße und störungsfreie Zusammen­wirken der Anlagenteile (Systemkom­patibilität) sicherge­stellt ist. Es dürfen nur Verbrauchs- oder Ersatzteile mit entsprec­hender Anerkennung (gelistet im allgemeinen Prüfzeugnis ABP nach DIN 18232) oder Originalteile verwendet werden.Eine reine Sicht­kont­rolle oder eine Maßnahme ohne die vollständige Öffnung der NRA über die für den Ernstfall vorgesehenen Auslöser stellt keine fachgerechte Wartung dar und ist unbedingt auf den Wartungs­unter­lagen mit Begründung zu vermerken.

Da der Wartungs­monteur an jedem Rauchab­zugsgerät entsprechende Wartungs- und Pflegear­beiten durchführen muss, müssen diese entsprechend ungehindert zugänglich sein.
Die Unfallverhütungs­vorsch­riften (UVV) sind unbedingt zu beachten.

Wer darf warten?

Für Arbeiten, bei denen die Sicherheit der baulichen Anlagen von der besonderen Sachkenntnis des ausführenden Unternehmens abhängt, wie es bei RWA-Anlagen der Fall ist, muss der Wartungs­unter­nehmer auf Verlangen der Bauauf­sichtsbehörden seine Eignung nachweisen. Dies gilt neben der Wartung auch für die Instand­setzung einer RWA. Diese Arbeiten sollten deshalb nur solchen Unternehmen anvertraut werden, die über das erforderliche Know-how, über geschultes Fachpersonal und die zur Ausführung der jeweiligen Arbeiten erforder­lichen (z.T. Spezial-) Werkzeuge, in den Prüfungs­zeug­nissen gelistete Originalaus­tausch- und Zubehörteile verfügen, nach VdS und ISO 9000 zertifiziert, vom Systemher­steller bzw. Errichter autorisiert sind und auch für einen eventuellen Versagensfall eine entsprechende Rückgriff­deckung (Haftpflichtversic­herungs­summe und ausreichend hohes Stammkapital) bieten können.

Forderung nach DIN 18232-2:
"Wartungsar­beiten dürfen nur von für die NRA qualifizierten Fachfirmen durchgeführt werden."
Die Anerkennung einer solchen Qualifikation erfolgt zum Beispiel durch die Autorisierung durch den Systemher­steller oder den Errichter der jeweils installierten Rauchabzug­sanlage.

Forderungen nach VOB § 13 Nr. 4:
... beträgt die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche abweichend von Absatz 1 (nur) 2 Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.

Der Fachmonteur erkennt im Rahmen der regelmäßig durchgeführten Wartung nicht nur Beschädigungen und Zerstörungen an den Komponenten der Rauchabzug­sanlage, sondern dazu z.B. auch Veränderungen im baulichen Umfeld. Damit können eine Instand­setzung rechtzeitig geplant und teuer - weil oft lange unbemerkt - Langzeitschäden meist verhindert oder zumindest reduziert werden.

Eine regelmäßig gepflegte und gewartete RWA bleibt so über viele Jahre funktions- und einsatzbereit.